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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich der Geschäftsbedingungen


Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachfolgenden Miet-, Zahlungs- und
Leistungsbedingungen. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird schon jetzt
widersprochen. Im kaufmännischen Verkehr gelten diese Bedingungen auch für alle künftigen
Geschäftsbeziehungen, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Sie gelten als vereinbart,
wenn der Kunde sie bestätigend zur Kenntnis nimmt oder ihnen nicht umgehend widerspricht, spätestens mit
der Entgegennahme oder Nutzung der PhotoBooth gelten die Geschäftsbedingungen als angenommen.
Abweichungen und mündliche Vereinbarungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung wirksam.

 

§ 2 Vertragsabschluss


Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Bestätigung zustande. Art und Umfang der Leistung
ergeben sich aus der Auftragsbestätigung und den hierzu gehörenden Anlagen, sofern sie in der
Auftragsbestätigung bezeichnet sind. Eine Abweichung von der vereinbarten Leistung ist dann zulässig,
wenn dies zum Zwecke der Durchführung des Vertrages erforderlich oder zweckmäßig ist und damit keine
wesentliche Leistungsänderung insbesondere Leistungsminderung, verbunden ist.

 

§ 3 Mietbedingungen


1) Gegenstand des Vertrages sind die in der Auftragsbestätigung aufgeführten Einzelgeräte, Systeme und
Anlagen zur Miete. Der Vermieter behält sich das Recht vor, die dort genannten Geräte durch
funktionsgleiche, andere Geräte zu ersetzen.
2) Die Mietzeit beginnt und endet an den im Mietvertrag vereinbarten Zeitpunkten.
3) Die Mietgebühr richtet sich nach dem im Vertrag vereinbarten Preis und ist unabhängig davon zu
bezahlen ob die Geräte tatsächlich benutzt wurden. Eine vorzeitige Rückgabe der Geräte bewirkt keine
Vergünstigung der Mietgebühr.
4) Der Transport der Geräte erfolgt ausschließlich durch den Vermieter.
5) Der Mieter verpflichtet sich zur sorgfältigen und zweckmäßigen Behandlung der Mietsache. Alle
Obliegenheiten, die mit dem Besitz, Gebrauch und dem Erhalt der Mietsache verbunden sind, sind zu
beachten. Insbesondere sind die einschlägigen Vorschriften für Veranstaltungen zu beachten (z.B.
Unfallverhütungsvorschriften, Berufsgenossenschaftliche Verordnungen, Versammlungsstättenverordnung
etc.)
6) Der Mieter hat für eine störungsfreie Stromversorgung Sorge zu tragen. Für Schäden, die infolge
von Stromausfall, – Unterbrechungen oder – Schwankungen eintreten, haftet der Mieter. Auch eine,
vom Vermieter installierte Stromverteilung, entbindet den Mieter nicht von dieser Haftung. Für die
entstehenden Kosten der Stromentnahme ist der Mieter verantwortlich.
7) Die Mietsache darf ohne schriftliche Genehmigung des Vermieters nicht außerhalb geschlossener
Gebäude aufgestellt werden.
8) Die vermieteten Geräte sind und bleiben Eigentum des Vermieters. Der Mieter ist verpflichtet, die
Mietgegenstände gegen Verlust und Beschädigung zu sichern. Eine Untervermietung der Geräte ist nur mit
unserer ausdrücklichen Genehmigung erlaubt.

9) Der Verkauf und die Verpfändung sind untersagt. Von der Pfändung, durch Inanspruchnahme Dritter oder
bei Verlust ist der Vermieter unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Anfallende Interventionskosten trägt der
Mieter.
10) Der Mieter haftet für alle Schäden (z.B. Verlust, Diebstahl, verursachte Defekte, Personenschäden,
Feuer- und Wasserschäden, fehlerhafte Stromversorgung, Witterung, Verschmutzung u.a.) an der
Mietsache, die während der Mietzeit an den Mietgeräten und Zubehör durch ihn - auch ohne eigenes
Verschulden -, seine Gäste oder Dritte entstehen. Auch den Schaden der zufälligen Beschädigung, sowie
Schäden aufgrund höherer Gewalt trägt der Mieter.
11) Im Falle von Beschädigungen oder Abhandenkommens der Mietsache in Gänze oder zum Teil hat der
Mieter den entstandenen Schaden zu ersetzen. Sollten dadurch bedingt nachfolgende Vermietungen der
Mietsache storniert werden müssen (z.B. weil die Mietsache noch nicht wieder voll funktionstüchtig ist) hat
der Mieter auch den hierdurch entstandenen Schaden auszugleichen. Sollte die Mietsache oder ein Teil
davon entwendet werden, ist der Mieter verpflichtet, umgehend polizeiliche Anzeige zu erstatten und den
Vermieter zu benachrichtigen.
12) Der Mieter ist verpflichtet, das allgemein mit den jeweiligen Mietgegenständen verbundene Risiko
(Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern.
13) Die Einholung der notwendigen Genehmigungen, Konzessionen, Bauabnahmen etc. sowie die
Übernahme deren Kosten liegen im Verantwortungsbereich des Mieters. Der Mieter sorgt für die Einhaltung
aller gesetzlichen Vorschriften.
14) Der Vermieter haftet für den funktionstüchtigen Zustand der Geräte nur bis zum Zeitpunkt des
Gefahrenübergangs. Eine Haftung des Vermieters bei verspäteter oder nicht erbrachter Leistung sowie für
Sach-, Personen- oder Vermögensschäden, die sich aus dem Mietgebrauch ergeben können, besteht nur
bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Eine Haftung für Folgeschäden, die sich aus einer Leistungsstörung
ergeben ist ebenso ausgeschlossen wie für Nichtfunktionieren der Mietsache bei Kopplung mit
Fremdequipment.
15) Der Mieter ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen seiner Möglichkeiten
mitzuwirken und eventuelle Schäden gering zu halten. Etwaige Mängel der Mietgeräte sind dem Vermieter
unverzüglich anzuzeigen. Dem Vermieter ist dann Gelegenheit zu geben, den Mangel an den Mietgeräten zu
beheben oder andere, gleichartige Mietgeräte zur Verfügung zu stellen. Unterlässt der Mieter die
unverzügliche Anzeige eines Mangels, tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein. Leistungsstörungen
entbinden den Mieter nicht von der Einhaltung der im Mietvertrag übernommenen Verpflichtungen,
insbesondere der Zahlung des Mietpreises. Hat der Mieter die Mietsache bearbeitet oder Veränderungen
vorgenommen, ist eine Gewährleistung wegen Mangel an der Mietsache ausgeschlossen. Wird die
Mietsache auf Verlangen des Mieters untersucht und zeigt sich hierbei kein Mangel an der Mietsache, so hat
der Mieter die dem Vermieter hierdurch entstandenen Aufwendungen zu ersetzen.
16) Ein berechtigter Anspruch auf Schadensersatz durch den Mieter beschränkt sich in der Höhe auf
den Mietpreis. Weitere, darüber hinaus gehende Ansprüche des Mieters sind ausgeschlossen. Alle
Haftungsbeschränkungen des Vermieters gelten auch gegenüber Dritten. Schadensregulierungen

erfolgen ausschließlich zu den Bedingungen des Vermieters.
 

§ 4 Serviceleistungen


Sollte der Vertrag Serviceleistungen wie z.B. Anlieferung, Aufbau, Techniker und/oder anderes Personal,
Abbau, Abholung etc. beinhalten, gelten darüber hinaus folgende Vereinbarungen:
1) Der Mieter hat für eine problemlose Durchfahrts- und Anlieferungsmöglichkeit für das jeweils notwendige
Transportmittel zu sorgen. Ebenso sind für die Vertragsdauer die entsprechenden Parkmöglichkeiten zur
Verfügung zu stellen. Alle anfallenden Kosten, auch wenn sie unverlangt vom Vermieter ausgelegt werden,
trägt der Mieter

2) Der Mieter hat während des kompletten Mietzeitraumes die Überwachung und Sicherung des
Mietmaterials sicherzustellen. Dies gilt auch für die Aufbau-, Veranstaltungs- und Abbauzeiten, nutzungsfreie
Zeiten und nachts. Das Personal des Vermieters übernimmt diese Überwachung ausdrücklich nicht.
3) Der Mieter stellt einen kompetenten, weisungsbefugten Ansprechpartner während des gesamten
Projektzeitraumes.
4) Installation und Bedienung der Geräte erfolgen nach den örtlichen Begebenheiten, technischen
Möglichkeiten und nach den Anweisungen der Leitung des Veranstaltungsortes. Zugesagte Auf- und
Abbauzeiten gelten nur annähernd.
5) Ist der Mieter nicht selbst Gastgeber im eigenen Hause setzt er sich mit dem Betreiber der
Örtlichkeit auseinander um einen geeigneten Aufstellort für die Mietsache zu finden. Der genaue
Aufstellort wird dem Vermieter vor vereinbartem Aufbautermin mitgeteilt.

§ 5 Stornierung / Kündigung


1) Der Mieter hat das Recht, einen Mietauftrag nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen schriftlich zu
kündigen (Stornierung). Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Es wird im Falle der
Stornierung innerhalb zwei Tage vor Mietbeginn die Höhe der gesamten Vergütung vereinbart. Im Falle einer
frühzeitigen Stornierung, ermäßigt sich dieser jedoch wie folgt:


• bis 30 Tage vor Mietbeginn 45% der Gesamtvergütung
• bis 14 Tage vor Mietbeginn 65% der Gesamtvergütung
• bis 2 Tage vor Mietbeginn 80% der Gesamtvergütung


Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens beim Vermieter maßgeblich.
Der Vertrag kann vom Vermieter ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn sich die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Mieters wesentlich verschlechtert haben, wenn der Mieter die
Mietgegenstände vertragswidrig gebraucht, wenn der Mieter mit der Zahlung des Mietzinses in Verzug gerät
oder wenn höhere Gewalt eintritt, die die Leistungserbringung durch den Vermieter unmöglich macht.
2) Der Vermieter kann bei einer erhöhten und/oder nicht vorhergesehenen Gefahrenlage den Vertrag
kündigen und vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt auch und insbesondere, wenn der Mieter Maßnahmen
unterlässt, die der Sicherheit der Besucher oder anderer Beteiligter insbesondere nach bau- oder
polizeirechtlichen Vorschriften dienen oder dienen würden, oder Mängel, die der Mieter zu vertreten hat,
festgestellt wurden, die Gesundheit oder das Leben eines Dritten gefährden könnten, oder der Mieter
Umstände verschwiegen hat, die für die Beurteilung der Gefahrenlage und/oder der Ausstattung der
Produktion und/oder der Mitarbeiter oder Gehilfen von uns von Bedeutung sind.


§ 6 Lieferung


Die Vereinbarung eines Miettermins erfolgt unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Liefermöglichkeit. Wird die
Einhaltung des Miettermins aus Umständen, die der Vermieter zu vertreten hat, unmöglich, kann der Mieter
vom Vertrag zurücktreten. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist ausgeschlossen.
Teillieferungen und -leistungserbringungen sind nicht gestattet. Unvorhergesehene, vom Vermieter nicht zu
vertretende Ereignisse, gleichgültig ob beim Vermieter oder seiner Lieferanten, wie z.B. Streik, Aussperrung,
Unfallschaden, Betriebsstörungen, behördliche Anordnungen etc. berechtigen den Vermieter, unter
Ausschluss von Schadenersatzansprüchen des Mieters, vom Mietvertrag zurückzutreten oder den Beginn
der Mietzeit um die Dauer der Verhinderung hinauszuschieben.

§ 7 Rückgabe der Mietsache


1) Die Mietgegenstände sind vollzählig, geordnet, voll funktionstüchtig und im sauberen Zustand
zurückzugeben. Verschmutzt zurück gebrachte Mietgegenstände werden auf Kosten des Mieters gereinigt.
Die Rückgabepflicht erstreckt sich auch auf defektes Mietzubehör.
2) Wird die Mietsache nicht in ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben, hat der Mieter unbeschadet
weiterer Schadensersatzansprüche dem Vermieter für die Zeit, die für die Instandhaltung erforderlich ist, den
vollen Mietpreis zu entrichten.
3) Verzichtet der Mieter auf die Mitwirkung bei der Bestandsaufnahme der Mietsache bei Rückgabe, erkennt
er die vom Vermieter erstellte Bestandsaufnahme an.
4) Defekte, fehlende oder durch Verschmutzung unbrauchbar gewordene Requisiten werden dem Mieter mit
5,00 Euro pro unbrauchbar gewordenen Gegenstand berechnet.
5) Das Team der Fotobox – Pyrmont haftet nicht für Wertsachen und/oder Gegenstände, die bei Rückgabe
des PhotoBooth zurückgelassen werden.


§ 8 Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug


1) Rechnungen für gewerbliche Kunden, falls nicht anders vereinbart, sind vor Veranstaltung jedoch
spätestens 7 Tage nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug per Überweisung auf das Bankkonto zu zahlen.
2) Rechnungen für private Personen, falls nicht anders vereinbart, sind am Veranstaltungstag und –ort in Bar
ohne Abzug zu zahlen.
3) Mit der Unterzeichnung des Vertrages ist eine Terminreservierungsgebühr in Höhe von 25% fällig. Erst mit
Eingang des Betrages beim Auftragnehmer gelten die im Vertrag genannten Termine als gebucht. Trifft die
Vorauszahlung nicht fristgemäß ein, so ist der Auftragnehmer nicht zur Durchführung des Auftrages
verpflichtet.
4) Der Vermieter ist berechtigt, zusätzlich nach Absprache eine Kaution in Höhe von 100% vom Mieter zu
verlangen.
5) Verzug tritt nach dem Zeitpunkt der Fälligkeit ohne weitere Erinnerung ein. Bei Zahlungsverzug ist es dem
Vermieter gestattet, die weitere Benutzung der Mietsache zu untersagen und deren sofortige Rückgabe zu
verlangen. Bei Zahlungsverzug ist der Vermieter berechtigt, zur Deckung der Auslagen und des Aufwandes
Mahngebühren zu verlangen, darüber hinaus kann der Vermieter für den fälligen Betrag Verzugszinsen
verlangen.
6) Der Mieter kann gegen die Forderungen des Vermieters nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht
ausüben, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 9 Haftungsbegrenzung


Unsere Haftung für Schäden ist auf die Summe des wirksam vereinbarten Mietpreises beschränkt, sofern
nichts anders vereinbart ist und dieses gesetzlich zulässig ist. Sollte eine höhere Haftungssumme vereinbart
werden, sind die daraus entstehenden Mehrkosten für z.B. Versicherungen usw. vom Vertragspartner zu
übernehmen.
1) Das Team der Fotobox Pyrmont übernimmt keine Haftung für die Verletzung von Rechten abgebildeter Personen oder
Objekte. Der Erwerb von Nutzungsrechten über das fotografische Urheberrecht hinaus, obliegt dem Kunden.
Der Kunde ist ab dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Ausgabe des Bildmaterials für dessen sachgemäße
Verwendung verantwortlich.
2) Das Team der Fotobox-Pyrmont übernimmt keine Haftung für das gespeicherte Bildmaterial.
§ 10 Urheberrecht und Nutzungsrecht
1) Das Team der Fotobox-Pyrmont steht das Urheberrecht an sämtlichen digitalen Aufzeichnungen in
jeglicher Form und Darstellungsweise nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.
2) Das Team der Fotobox-Pyrmont überträgt dem Kunden das einfache Nutzungsrecht auch zur Weitergabe
an deren Veranstaltungsteilnehmer entsprechend der aufgezeichneten Personen für die im Rahmen dieses
Vertrages geschaffenen verkörperten Dienstleistungsergebnisse. Das Nutzungsrecht geht erst nach
vollständiger Bezahlung der Rechnung über.
3) Die digitale Aufzeichnung bzw. die Negative verbleiben bei der Fotobox – Pyrmont . Eine Herausgabe an
den Kunden erfolgt nur nach gesonderter Vereinbarung und Vergütung. Eine Löschung des Bildmaterials
erfolgt nach freiem Ermessen, zur Speicherung oder zur Aufbewahrung ist das Team der Fotobox-Pyrmont
nicht verpflichtet.
4) Der Mieter weist die Teilnehmer am Veranstaltungsort darauf hin mit der Nutzung der Aufnahmegeräte
ihre Einwilligung zur Veröffentlichung ihres Fotos (Rechte am eigenen Bild) weiter zu geben.
5) Der Vermieter stellt dem Mieter über die Dauer von einem Monat eine passwortgeschützte Gallerie im
Online Speicher des Vermieters zur Verfügung. Mit Ablauf des Monats wird die Gallerie ohne weitere
Nachricht an den Mieter gelöscht. Die Gallerie ist mit einer Download funktion ausgestattet.
6) Dem Mieter wird, je nach Wunsch, entweder während der Veranstaltung und somit für alle Gäste
zugänglich oder nach der Veranstaltung das Passwort per Email zur Onlinegalerie mitgeteilt.
7) Der Mieter kann per Mail das Löschen einzelner Bilder aus der Webgalerie verlangen.


§ 11 Sonstiges


1) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist
Amtsgericht Hameln-Pyrmont.
2) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen
dieser Schriftformklausel.
3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und UN-Kaufrecht.

Stand der AGB 09/2023

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